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GEWERBEMIETVERTRAG: DAS SOLLTEN SIE BEACHTEN

01.04.2019

Ein Gewerbemietvertrag unterscheidet sich massiv von Mietverträgen für Wohnobjekte. Entsprechend will Ihre Unterschrift wohl überlegt sein!

Der Mietvertrag für ein Ladenlokal, ein Büro, eine Werkstatt oder eine Produktionsstätte gehört zu den ersten Schritten, die ein junges Unternehmen auf seinem Weg zum Erfolg unternimmt. Auch wer schon lange im Geschäft ist, möchte oder muss irgendwann einmal mit seiner Firma zügeln. Doch bevor Sie eine solch wichtige Entscheidung treffen, sollten Sie einige Punkte beachten.

1. STELLEN SIE SICHER, DASS SIE DAS RICHTIGE OBJEKT GEFUNDEN HABEN!

Das mag selbstverständlich klingen, aber man kann es nicht genug betonen: Ein Mietvertrag mit Ihrem Unternehmen hat wesentlich grössere Tragweite als im Privatleben – schon alleine wegen der längeren Kündigungsfrist (mehr dazu in diesem Beitrag). Deswegen sollten Sie genau prüfen, ob die Räumlichkeiten Ihren Bedürfnissen entsprechen. Nicht nur jetzt aktuell, sondern auch für die nächsten Jahre. Dazu gehören natürlich der Mietzins und die weiteren laufenden Kosten, aber auch die Raumaufteilung sowie Ausbau, Grösse und Lage.

2. DEPOT KANN VOM MIETER ABHÄNGEN.

Die übliche Kündigungsfrist bei einem Gewerbemietvertrag beträgt mindestens sechs Monate. Falls es zu einer Insolvenz kommt, muss der Vermieter gerade bei einer GmbH damit rechnen, dass ein Teil der veranschlagten Miete abzuschreiben ist. Deswegen verlangen Vermieter vor allem bei Neugründungen häufig ein höheres Mietzinsdepot, um sich entsprechend abzusichern.

3. REGELN SIE UMBAUTEN VORGÄNGIG MIT DEM VERMIETER.

In Punkt 1 haben wir erwähnt, dass die Räumlichkeiten längerfristig Ihren Bedürfnissen entsprechen müssen. Doch hundertprozentige Planungssicherheit gibt es nie. Was also tun, wenn eine Umgestaltung notwendig wird? Sobald dafür bauliche Massnahmen erforderlich sind, informieren Sie zwingend vorgängig Ihren Vermieter. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet, bei Unterlassen kann Ihnen jederzeit gekündigt werden. Eine schriftliche Zustimmung durch den Vermieter entbindet Sie nicht von der Pflicht, die Umbauten beim Auszug rückgängig zu machen. Doch kann eine solche Regelung vereinbart werden, falls sich beide Parteien einig sind.

4. UNTERMIETE: ZULÄSSIG ODER NICHT?

Gerade bei Jungunternehmen kommt es immer wieder vor, dass nicht genutzte Räume weitervermietet werden. Vergessen Sie dabei auf keinen Fall, das Okay Ihres Vermieters einzuholen. Unter normalen Umständen kann er Ihnen dies kaum verweigern, wenn Sie ihn nicht arglistig täuschen oder ihn durch die Untermiete schädigen. Beachten Sie auch: Wenn Sie die Räumlichkeiten bereits als Gemeinschaft anmieten, haften alle Vertragspartner solidarisch für den Mietzins.

Natürlich ist diese Liste keineswegs abschliessend. Einige weitere Tipps haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengestellt, den wir Ihnen sehr zur Lektüre empfehlen. Oder Sie nehmen direkt mit uns Kontakt auf – wir unterstützen Sie gerne bei der Suche nach den geeigneten Objekten für Ihr Unternehmen.

Adimmo AG
Peter Vögeli
Eidg. dipl. Immobilien-Treuhänder

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