Grundstück

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Ein festbegrenzter Teil einer Landfläche wird als Grundstück bezeichnet. Es kann mit oder ohne Bauten als solches existieren. Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch werden neben Liegenschaften auch Bergwerke oder selbstständige und dauernde Rechte zu den Grundstücken gezählt (Art. 943 ZGB), ebenso wie Miteigentumsanteile (inklusive Stockwerkeigentum).
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