Ausserordentliche Kündigung

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Eine ausserordentliche Kündigung ist eine Kündigung des Mietvertrages, die aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen erfolgt. Diese Art der Kündigung wird in der Regel dann angewendet, wenn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Kündigenden unzumutbar wäre. Gründe für eine ausserordentliche Kündigung können erhebliche Vertragsverletzungen durch den Mieter oder Vermieter, wie z.B. Zahlungsverzug, massive Störungen des Hausfriedens oder gravierende Mängel an der Mietsache, sein.

FAQ – Ausserordentliche Kündigung

Eine ausserordentliche Kündigung im Mietrecht ist eine Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen. Sie ist erforderlich, wenn eine Weiterführung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Kündigenden unzumutbar wäre.

Gründe für eine ausserordentliche Kündigung können unter anderem erheblicher Zahlungsverzug des Mieters, schwere Störungen des Hausfriedens, strafbare Handlungen des Mieters oder gravierende Mängel an der Mietsache sein, die eine Nutzung unmöglich machen.

Die ausserordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen und den wichtigen Grund für die Kündigung klar und deutlich benennen. Zudem ist es wichtig, dass die Kündigung unverzüglich, das heisst ohne schuldhaftes Zögern, ausgesprochen wird, sobald der Kündigungsgrund bekannt ist.

Bei einer ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist keine Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen erforderlich. Die Kündigung wird in der Regel sofort wirksam, es sei denn, es wird ein späterer Termin angegeben.

Ja, auch der Mieter kann eine ausserordentliche Kündigung aussprechen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen. Dies kann zum Beispiel bei erheblichen Mängeln an der Wohnung oder wiederholten Belästigungen durch den Vermieter der Fall sein.

Nach einer ausserordentlichen Kündigung endet das Mietverhältnis sofort oder zum angegebenen Termin. Beide Parteien sind verpflichtet, ihre gegenseitigen Ansprüche zu klären, wie z.B. die Rückzahlung der Kaution oder die Begleichung offener Mietforderungen. Im Streitfall kann eine gerichtliche Klärung erforderlich sein.

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