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STOCKWERKEIGENTUM: RECHTE UND PFLICHTEN

28.02.2018

Wer in der Schweiz Stockwerkeigentum kauft, erwirbt gleichzeitig eine Reihe von Rechten und Pflichten. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick.

Der Traum von den eigenen vier Wänden muss nicht zwingend auf ein Einfamilienhaus abzielen. Je nach aktueller Lebenslage und der persönlichen finanziellen Situation stellt der Erwerb von Stockwerkeigentum die besser passende oder eher umsetzbare Lösung dar. Nicht vergessen sollte man, dass man dennoch nicht «nur» eine Wohnung erwirbt, sondern einen Anteil an Haus und Grundstück. Damit sind zahlreiche Rechte und Pflichte verbunden – nicht zuletzt finanzielle, die man vor Unterzeichnung des Kaufs eingehend prüfen sollte. In diesem Zusammenhang kommt dem Stockwerkeigentümer-Reglement zentrale Bedeutung zu. Denn dort sind alle wichtigen Bestimmungen festgehalten.

PFLICHTEN AUFGRUND VON STOCKWERKEIGENTUM

Alle Entscheidungen über gemeinsam genutzte Flächen und Bauteile fällt die Stockwerkeigentümerversammlung. Dies betrifft unter anderem das Dach, die Fassade, das Treppenhaus oder den angeschlossenen Kinderspielplatz. An deren Unterhalt müssen Sie sich ebenso wie an Betriebs- und Verwaltungskosten entsprechend Ihrer «Wertquote» beteiligen. Diese Quote berechnet sich aus dem Anteil Ihrer Wohneinheit am Gesamtwert des Gebäudes. Ebenso sind definierte, regelmässige Beiträge an den Erneuerungsfonds verpflichtend. Sollte dieser Fonds für eine beschlossene Sanierungsmassnahme nicht ausreichen, bleibt Ihnen keine Wahl, als eine Zusatzfinanzierung entsprechend Ihrer Wertquote zu leisten – auch wenn Sie in der Eigentümerversammlung gegen die Massnahme gestimmt haben. Beachten Sie auch: Falls Sie Ihre Wohnung verkaufen, haben Sie keinen Anspruch auf eine Rückerstattung der von Ihnen einbezahlten, aber allenfalls noch nicht verwendeten Beiträge in den Erneuerungsfonds. Darüber hinaus haben Sie sich natürlich an die beschlossene Hausordnung sowie die von der Gemeinde vorgeschriebenen Ruhezeiten zu halten.

RECHTE AUFGRUND VON STOCKWERKEIGENTUM

Innerhalb Ihrer eigenen Wohnung haben Sie grosse, aber nicht völlig uneingeschränkte Freiheit. Umbauten sind grundsätzlich ohne Mitspracherecht anderer Stockwerkeeigentümer zulässig, sofern keine gemeinschaftlichen Bauteile davon betroffen sind. Ausnahmen stellen dabei beispielsweise Ihr Balkon oder Ihr Gartensitzplatz dar. Auch wenn diese Ihnen zur exklusiven Nutzung zur Verfügung stehen, müssen massgebliche Veränderungen von der Eigentümerversammlung genehmigt werden. Als Teil der Eigentümergemeinschaft haben Sie das Recht, an den Eigentümerversammlungen teilzunehmen, Anträge einzubringen und abzustimmen. In den meisten Fällen gilt: Die Gewichtung Ihrer Stimme entspricht der Wertquote, die Sie vertreten. Sollten Sie der Meinung sein, dass ein Beschluss der Mitgliederversammlung nicht den Statuten oder dem Gesetzt entspricht, haben Sie das Recht, ihn gerichtlich anzufechten. Darüber hinaus sind Sie zur Einsichtnahme in die Buchhaltung der Gemeinschaft berechtigt. In den meisten Fällen wird zur Prüfung der Jahresabrechnung jedoch ein Revisor durch die Eigentümergemeinschaft bestimmt.

Ohne genauere Betrachtung könnte man den Erwerb von Stockwerkeigentum als «Hauskauf light» missverstehen. Doch gerade weil Sie Teil einer Eigentümergemeinschaft werden, sollten Sie sich vor einer Kaufentscheidung sehr gut informieren. Dazu gehört eine eingehende Prüfung des Begründungsakts, der Hausordnung, möglicher Dienstbarkeitsverträge und vor allem des Stockwerkeigentümer-Reglements und des Kaufvertrags. Falls Sie bei der Beurteilung dieser Dokumente Unterstützung wünschen, stehen wir Ihnen gerne mit unserem Know-how zur Verfügung.

Adimmo AG
Michael Nickert, Immobilien-Ökonom (AWI)

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