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ARBEITSSICHERHEIT IM BÜRO

20.04.2017

Unser letzter Blogbeitrag beschäftigte sich mit unterschiedlichen Grundlagen der Arbeitsplatzgestaltung. Heute gehen wir den Fragen nach: Welche Anforderungen stellt das Gesetz? Und welche Erwartungen haben Ihre Mitarbeitenden?

ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – so ist es im Obligationenrecht, im Unfallversicherungsgesetz und im Arbeitsgesetz vorgesehen. Er hat alle Massnahmen zu treffen, welche «nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind». In einer Büroumgebung scheint es bei oberflächlicher Betrachtung kaum akute Gefährdungen für die Sicherheit der Mitarbeitenden zu geben. Doch dieser Schein trügt: Die häufigste Ursache für Arbeitsunfälle in der Schweiz ist das Stolpern und Stürzen. Pro Jahr stolpern und verunfallen laut SUVA-Angaben mehr als 60’000 Menschen bei der Arbeit – Grund genug, Büros von Anfang an sicher zu konzipieren. Das beginnt bei sauber verlegten Kabeln und endet bei einer grundsätzlichen Ordnung, die verhindert, dass unnötige Hindernisse Laufwege blockieren.

ARBEITSUMGEBUNG

Bezüglich der direkten Arbeitsumgebung schreibt das Gesetz vor, dass nur Arbeitsmittel eingesetzt werden dürfen, welche weder Sicherheit noch Gesundheit der Mitarbeitenden gefährden. Einen detaillierten Überblick bietet die EKAS-Richtlinie 6512. Unter diesen Punkt fallen nicht nur die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, sondern beispielsweise auch das Raumklima und der Nichtraucherschutz. Gerade hier wird bereits vieles durch die Architektur des Gebäudes und die Wahl des Gesamtkonzepts bestimmt: In einem Grossraumbüro müssen alle mit der gleichen Temperatur leben, während in Einzelbüros jeder selbst am Regler sitzt. Grundsätzlich gilt: Immer Sommer sollten 28 Grad nicht überschritten werden, im Winter sollte die Temperatur zwischen 21 und 23 Grad liegen. Als Richtwert für die relative Luftfeuchtigkeit gelten 30 bis 65 Prozent.

WEITERE ANFORDERUNGEN AN BÜROARBEITSPLÄTZE

Die Mindestfläche für einen Bildschirmarbeitsplatz in einem Grossraumbüro beträgt 8 Quadratmeter. In einem Zellenbüro sind für den ersten Arbeitsplatz 18 Quadratmeter einzuplanen, für jeden weiteren Arbeitsplatz 6 Quadratmeter. Auch das Luftangebot ist gesetzlich geregelt: pro Person müssen in Büroumgebungen 12 Kubikmeter Luftraum zur Verfügung stehen. Auch bei genügend Abstand zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen kann Lärm schnell zum Thema werden – und sei es nur durch Telefongespräche, welche die Kollegen führen. In einem Grossraumbüro sollten die Hintergrundgeräusche den Richtwert von 45 Dezibel nicht überschreiten. 

Die Wahl des «richtigen» Konzepts und der passenden Gestaltung und Einrichtung hängt stark von der Ausrichtung Ihres Unternehmens ab: Wird viel in Teams gearbeitet oder ist mehr konzentriertes und störungsfreies Schaffen gefragt? Welche Rolle spielt möglichst direkte Kommunikation? Was erwarten Ihre Mitarbeitenden, welche Standards gibt es in Ihrer Branche? Wie oft empfangen Sie Kundenbesuch? Gleichgültig, für welchen Weg Sie sich entscheiden: Adimmo unterstützt Sie gerne bei der Suche nach den am besten geeigneten Räumlichkeiten.

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